SATZUNG des VEREINS zum ERHALT der SCHEIBENSCHIESSEN-TRADITIONEN der STADT NIENBURG/WESER
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) | Der Verein führt den Namen „Verein zum Erhalt der Scheibenschießen-Traditionen der Stadt Nienburg/Weser“, im folgenden „Verein“ genannt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. 130548 eingetragen. |
(2) | Der Verein hat seinen Sitz in Nienburg/ Weser. Er wurde am 01.04.2003 errichtet. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. |
(3) | Die auf geschichtlicher Grundlage bestehenden gegenseitigen besonderen Beziehungen zwischen dem Verein und dem Offizier- und Unteroffiziercorps der Bürgerkompanien der Stadt Nienburg/ Weser e.V. sowie der Stadt Nienburg selbst werden durch diese Satzung nicht berührt. |
(4) | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
(5) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
§ 2 Zweck des Vereins
(1) | Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Mitwirken an der Durchführung des traditionellen Scheibenschießens der Stadt Nienburg/Weser. Darüber hinaus fördert der Verein den Erhalt der Traditionen, die ihren Ursprung in der mittelalterlichen Wehrverfassung der Stadt Nienburg/Weser haben, durch Abhalten wissenschaftlicher Vorträge, Unterstützung von Forschungsvorhaben, Beteiligung an öffentlichen Publikationen und Sicherung von entsprechenden Archivalien |
(2) | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(3) | Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. |
(4) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 Mitgliedschaft
(1) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. |
(2) | Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Streichung aus der Mitgliederliste; d) durch Ausschluss aus dem Verein. |
(3) | Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. |
(4) | Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. |
(5) | Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. |
§ 4 Beiträge
(1) | Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. |
(2) | Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) | Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus: a) dem Vorsitzenden; b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden; c) dem Schriftführer; d) dem Schatzmeister. |
(2) | Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in einer Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt. |
(3) | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. |
(4) | Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. |
(5) | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. |
(6) | Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. |
(7) | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. |
(8) | Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. |
(9) | Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. |
§ 7 Beirat
(1) | Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm sollen mindestens je ein Mitglied angehören, das im Offizier- und Unteroffiziercorps der Bürgerkompanien den Dienstrang eines Offiziers, eines Unteroffiziers mit Portepee und eines Corporals hat. |
(2) | Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. |
(3) | Der Beirat steht dem Vorstand bei dessen Arbeit beratend zur Seite. Er ist entsprechend zu beteiligen. |
(4) | Der Beirat wird vom Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. |
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) | In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, einschließlich eines Ehrenmitgliedes, gleiches Stimmrecht. |
(2) | Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie Entlastung desselben; b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; e) Ernennung von Ehrenmitgliedern. |
(3) | Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. |
(4) | Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Versamm-lung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
(5) | Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Pressemedien beschließt der Vorstand. |
(6) | Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dieses beantragt. |
(7) | Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins werden vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen benötigt. |
(8) | Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Versammlung ist über die Ergänzung der Tagesordnung abzustimmen. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. |
(9) | Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Abschnitte dieses § 8 entsprechend. |
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 (7) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
(2) | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nienburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. |
Nienburg, den 22. Oktober 2014
gez. Werner Siemann, Vorsitzender
gez. Dr. Ralf Weghöft, Schriftführer
Der Verein zum Erhalt der Scheibenschießen-Traditionen der Stadt Nienburg/Weser wurde am 01.04.2003 errichtet.
Die in der Gründungsversammlung beschlossene Satzung wurde zum 22.10.2014 um den § 2 (4) ergänzt.